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Tipps um Steuern zu vermeiden – Wirtschaftsinformation Dresden hilft

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Mit Steuern effizient Geld sparen

Oft ärgern sich Steuerpflichtige über die zu hohe Steuerlast in Deutschland – und das vollkommen zurecht. So gut wie alles kann und wird vom Staat besteuert. So versteht sich von selbst – das Steuerrecht in Deutschland ist zu komplex. Genau deshalb ist das Steuerrecht für viele enorm undurchsichtig. Aus diesem Grund findet man wichtige Hinweise zum Sparen von Steuern bei der Wirtschaftsinformation Dresden auf der Anton-Graff-Straße 30.

Grundfreibetrag beachten

Fast alle Personen mit einem Einkommen in Deutschland sind steuerpflichtig. Ausnahmen sind Menschen mit einem sehr niedrigen Einkommen. Der sogenannte Grundfreibetrag schließt diese Personen von der Steuerpflicht aus. Der Grundfreibetrag definiert alle jährlichen Gehälter von unter 9.000 Euro und bei Paaren von unter 18.000 Euro. In diesem Fall profitiert der Steuerpflichtige von einer kompletten Steuerersparnis, weil keine Steuerabgabe erfolgen muss.

Die Grundregeln des Steuersparens

Ein nicht zu verachtender Teil der Menschen in Dresden werfen ihre Belege sowie Quittungen und Rechnungen für neue Anschaffungen in den Papierkorb. Diese sind aber essenziele Bestandteile des Steuer-ABC´s. Solche Dokumente sollten vorausschauend das gesamte Jahr über gesammelt werden. Am besten werden diese chronologisch in einem Ordner abgeheftet. Außerdem bietet es sich an, die Belege nach Jahr zu sortieren, um späteres mühsames Suchen bei eventuellen Rückfragen des Finanzamtes zu vermeiden.

Werbungskosten und Betriebsausgaben

Personen, die Steuererklärungen abgeben müssen, sollten insbesondere auf die Werbungskosten und Betriebsausgaben achten. In diesen Kategorien lassen sich meist mehr Kosten geltend machen, als öffentlich bekannt ist. Nicht Selbständige Arbeitnehmer und Selbständige können Werbungskosten anzeigen, Betriebsausgaben können nur von Kleinunternehmern, Unternehmer und Freiberuflern abgesetzt werden.

Was sind Werbungskosten?

Wenn der Arbeitgeber bestimmte Ausgaben nicht steuerfrei zurückerstattet hat, können Arbeitnehmer diese mit Hilfe der Werbungskosten vor dem Finanzamt geltend machen. So können alle berufsbedingten Aufwendungen zurückerstattet werden. Unter den vielen Einzelnen sind diese die häufigsten:

  • Arbeitsmittel (z. B. Fachliteratur, PC, Aktentasche, Schreibtisch, Bürostuhl)
  • Bahncard (zur Senkung von Reisekosten, voll absetzbar)
  • Kosten für Berufsausbildung (für die Erstausbildung bzw. für das Erststudium maximal 6.000 Euro, alle weiteren können voll geltend gemacht werden)
  • Berufskleidung (z. B. Sicherheitsschuhe, Blaumann, Arbeitskittel, Amtstracht, inklusive Reinigungskosten)
  • Kosten für Bewerbungen (etwa Porto, Telefonkosten, Fahrtkosten, soweit sie nicht erstattet werden)
  • Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung (falls berufsbedingt eine Zweitunterkunft notwendig ist)
  • Kosten für Feiern (unter bestimmten Voraussetzungen)
  • Aufwendungen für Fort- und Weiterbildungen
  • Gebühren für Girokonto und beruflich genutzt Kreditkarten
  • Kosten für berufliche bedingte Umzüge
  • Kosten für Verpachtung und Vermietung (anrechenbar sind Schuldzinsen und Erhaltungskosten)

Des Weiteren haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, geringwertige berufliche Anschaffungen sofort über die Werbungskosten abzusetzen. Als Voraussetzung zählt hier ein maximaler Wert von 952 Euro brutto. Übersteigt der Anschaffungswert diesen Betrag, muss der Gegenstand nach der Absetzung für Abnutzung (AfA) über die Dauer der Nutzung abgesetzt werden. Das zuständige Finanzamt bewilligt pauschal einen Betrag von bis zu 1.000 Euro. Alle Werbungskosten die 1.000 Euro übersteigen, werden zusätzlich über die entsprechende Anlage N der Steuererklärung geltend gemacht. Alle in Anlage N eingetragenen Absetzungen müssen bei Aufforderung mit Belegen nachgewiesen werden. Die Wirtschaftsinformation Dresden erläutert im Blog dazu weitere Informationen genauer.

Steuern mit Betriebsausgaben einsparen

Unternehmer und Freiberufler können über die Einkommenssteuererklärung ihre Betriebsausgaben absetzen. Diese werden mit dem Einkommen verrechnet und mindern so effektiv die erzielten Einnahmen und so auch die zu tragende Steuerlast. Betriebsausgaben sind sämtliche Aufwendungen die berufs- und betriebsbedingt anfallen, wie etwa:

  • Abschreibungen von Wirtschaftsgütern (entsprechend den AfA-Vorschriften)
  • Kosten für Anwälte und Steuerberater
  • Aufwendungen für betrieblich bedingte Steuern (z. B. Kfz-, Grund- oder Umsatzsteuern)
  • Kosten für Beraterleistungen
  • Aufwendungen für Berufsverbände und Versicherungen
  • Kosten für Büros (Mietzins, Telefonkosten, Aufwendungen für Büromaterial, Büroreinigung)
  • Kosten für den Erhalt von Wirtschaftsgütern (gilt nur für Güter des Betriebsvermögens)
  • Aufwendungen für Finanzierungen
  • Kosten für Pensions- oder Provisionszahlungen
  • Aufwendungen für Personal
  • Sponsoring- und Werbekosten
  • Kosten für Umzüge des Betriebes

Einige der aufgelisteten Kosten sind in voller Höhe steuerlich absetzbar, andere dürfen wiederum nur anteilig geltend gemacht werden. Die Wirtschaftsinformation Dresden hilft gerne weiter.

Handwerkliche Arbeiten steuerlich absetzen

Von Handwerkern ausgeführte Arbeiten können teilweise steuerlich abgesetzt werden. Viele Steuerpflichtige wissen nicht, dass Tätigkeiten wie das Auswechseln von Bodenbelägen oder Fenstern steuerlich relevant ist. Auch Zahlungen für Pflegekräfte oder Haushaltshilfen können steuerlich abgesetzt werden. Damit das Finanzamt solche Leistungen anerkennt, darf die Rechnung nicht in bar bezahlt werden. Der Rechnungsbetrag muss demnach über ein Bankkonto gezahlt worden sein. Auch dürfen nur zahlen für z.B. Fahrten, Lohn und Maschinen angegeben werden. Materialkosten sind steuerlich nicht relevant.

Spartipps für Eltern und Eheliche

Eine steuerliche Entlastung sieht der Staat für Ehepaare und für Eltern vor. Somit lohnt sich vor allem für Ehepartner mit einem unterschiedlich hohen Einkommen eine Steuererklärung. Voraussetzung ist die gemeinsame Veranlagung. So kann der Besserverdienende Partner in die Steuerklasse 3 und der Partner mit dem niedrigerem Einkommen in die Steuerklasse 5 eingestuft werden. So werden die Steuerabgaben nochmals gesenkt. Eltern hingegen profitieren von verschiedenen Freibeträgen. Bei der Einkommenssteuererklärung werden in etwa der Kinderfreibetrag oder der Betreuungsfreibetrag berücksichtigt. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Kinder sind steuerliche Sonderausgaben. Ist für Kinder ein Schulgeld fällig, z.B. für Privatschulen, können 30 % des Schulgeldes als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Bei volljährigen Kindern, die sich momentan in einem Ausbildungsverhältnis befinden, können die Eltern vom Ausbildungsfreibetrag Gebrauch machen. Der Ausbildungsfreibetrag ist aber nur in Kombination mit Kindergeld und Kinderfreibetrag möglich. Alleinerziehende haben die Möglichkeit den Entlastungsfreibetrag zu beantragen, solange die Kinder im eigenen Haushalt wohnen.

Rentner und ihre Möglichkeiten

Er kürzlich ist die nachgelagerte Besteuerung eingeführt worden. Somit werden künftig immer mehr Rentner steuerpflichtig. So sollen bis 2040 alle Rentner vollständig besteuert werden. Aber auch für Rentner gibt es eine ganze Reihe an Steuersparmöglichkeiten. Im Alter brauchen Menschen naturbedingt immer mehr medizinische Unterstützung. Oft sind diese Kosten extrem hoch und meist nicht vom privaten Konto zu decken. Der Gesetzgeber ist sich diesem Problem durchaus bewusst und hat deshalb die zu zahlenden Kosten für Medikamente, Krankenhausaufenthalte, Zahnersatz und Prothesen gedeckelt. Somit können alle Aufwendungen, die über dem dafür vorgesehenen Freibetrag liegen, in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Das Finanzamt reduziert den steuerpflichtigen Betrag von selbst um 102 Euro. Sonderausgaben und Werbungskosten können auch von Rentnern abgesetzt werden. Das sind Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Rentner, die älter als 64 Jahre sind, kann den Altersentlastungsbetrag in Anspruch nehmen. Über die Höhe entscheidet das Geburtsjahr. Kosten für Haushaltshilfen können teilweise geltend gemacht werden. Bei regulären Dienstverhältnissen können bis zu 4.000 Euro (was 20 % entspricht) jährlich geltend gemacht werden, bei geringfügigen Beschäftigungen sind maximal 510 Euro absetzbar (also ebenfalls 20 %). 

Informationen über Steuererklärungen

Das Steuerrecht in Deutschland ist sehr komplex. Es ist durchaus ratsam, sich Hilfestellung von Experten zu holen. Zudem können sich Interessierte bei der Wirtschaftsberatung Dresden auf der Anton-Graff-Straße 30 in Dresden informieren.

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von factum
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