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BFH zur Geltendmachung doppelter Haushaltsführung

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Das Finanzamt hat einem Steuerzahler die Anrechnung der doppelten Haushaltsführung versagt. Der Bundesfinanzhof klärt nun, welche Voraussetzung für die Anrechnung gegeben sein muss.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass das Finanzamt die doppelte Haushaltsführung versagen kann, wenn sich sowohl der Haushalt, an dem sich die Lebensinteressen befinden, als auch die Zweitwohnung am Beschäftigungsort befindet. Das gilt insbesondere, wenn man die Distanz zwischen seinem Haupthaushalt und seinem Arbeitsplatz innerhalb von etwa einer Stunde zurücklegen kann.

Steuerzahler wollte täglichen Arbeitsweg verkürzen

Im betreffenden Sachverhalt wohnte der Steuerzahler mit seiner Familie in einer Stadt, von der er knapp über eine Stunde zum Arbeitsplatz in einer anderen Stadt brauchte. Um den Arbeitsweg zu verkürzen, mietete er sich eine Wohnung am Ort seiner beruflichen Tätigkeit. Im Zuge dessen machte er die Kosten als doppelten Haushalt beim Finanzamt geltend. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte letztendlich die Ablehnung des Finanzamts. Gemäß dem Urteil liegt eine doppelte Haushaltsführung nicht vor, wenn die Hauptwohnung, der „eigene Hausstand“ gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStG, gleichfalls am Beschäftigungsort liegt. Ausschlaggebend hierbei ist, ob der Steuerzahler seine Arbeitsstätte von der Hauptwohnung täglich in zumutbarer Weise erreichen kann. Als zumutbar gelten hierbei Fahrzeiten von etwa einer Stunde für die einfache Strecke, insbesondere in Großstädten.

Weiteres Verfahren anhängig

Beim BFH ist noch ein weiteres Verfahren zu einem ähnlichen Komplex anhängig. In diesem Prozess mit dem Az. VI R 2/16 geht es um die Frage, ob das Finanzamt eine doppelte Haushaltsführung allein deshalb versagen darf, weil sowohl der Haushalt, an dem sich die Lebensinteressen befinden, als auch die Zweitwohnung am Beschäftigungsort in Berlin angesiedelt sind. Aller Voraussicht nach wird der BFH auch da auf die Fahrtzeit von der Hauptwohnung zum Arbeitsplatz abstellen.

Quelle: BFH, Urteil vom 16.11.2017, Az.: VI R 31/16

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von factum
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