Der Kläger, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., begehrt von der beklagten Sparkasse, es zu unterlassen, in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis für Bareinzahlungen und Barabhebungen am Bankschalter ein Entgelt vorzusehen.
Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) informiert, dass das am 4. Februar 2020 ergangene Urteil des Landgerichts München I gegen das Vergleichsportal Check24 wegen Verletzung des Sondervergütungsverbotes rechtskräftig ist. Check24 verzichtete darauf, Berufung einzulegen.