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Staatsanwaltschaft Kaiserslautern – MAXDA

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Die Einziehungsbeteiligte hat den Betrag bereits auf ein Justizkonto eingezahlt, so dass der Einziehungsbetrag zur Auskehrung an die durch die Straftat Verletzten (im Folgenden als Geschädigte bezeichnet) bereitsteht.

Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die MAXDA Darlehensvermittlungsgesellschaft mbH hat im Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum 6. Oktober 2017 in der Regel durch Einschaltung einer Vielzahl von Außendienstmitarbeitern für Tausende von Kunden Darlehensverträge vermittelt bzw. zu vermitteln versucht. Bei Abschluss des Darlehensvermittlungsvertrags wurden den Darlehensinteressenten so genannte Auslagenübernahmeerklärungen zur Unterzeichnung vorgelegt, worin sich die Darlehensinteressenten verpflichteten, die in der Auslagenübernahmeerklärung bereits berechneten Auslagen der MAXDA Darlehensvermittlungsgesellschaft mbH zu übernehmen. In der Folgezeit wurden die Auslagen, die sich in der Regel zwischen 100 und 200 Euro pro Darlehensinteressent bewegten, von der MAXDA Darlehensvermittlungsgesellschaft mbH eingezogen, obwohl dieser tatsächlich keine Auslagen entstanden waren, da die Auslagen von den Außendienstmitarbeitern selbst getragen wurden.

Nach den gerichtlichen Feststellungen wurden die betroffenen Kunden betrügerisch in Höhe der jeweils eingezogenen Auslagen geschädigt.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihr Recht auf Entschädigung geltend machen zu können.

Geschädigte können daher binnen einer Frist von 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung im Bundesanzeiger ihre Ansprüche bei der

Staatsanwaltschaft Kaiserslautern
Bahnhofstraße 24
67655 Kaiserslautern
– Aktenzeichen 6581 VRs 6050 Js 19201/19 –

anmelden.

Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Strafprozessordnung).

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der Erlös wird an den Geschädigten auskehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 Strafprozessordnung).

Die Auskehrung an den Geschädigten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Absatz 1 Strafprozessordnung). Auch wenn es einzelnen Geschädigten nicht möglich sein sollte, die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, etwa, weil die entsprechenden Unterlagen bereits vernichtet worden sind, können diese ihren Anspruch bei der Staatsanwaltschaft geltend machen, weil sich der genaue Auslagenbetrag, der beim jeweils geschädigten Darlehensinteressenten zu Unrecht eingezogen wurde, aus einer im Strafbefehl des Amtsgerichts Kaiserslautern enthaltenen Tabelle ergibt.

Nicht anmeldbar sind allerdings etwaige Zinsen oder Kosten für die bisherige Rechtsverfolgung,

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer des Wertersatzbetrags.

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Geschädigten unter den in den §§ 44 und 45 Strafprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Absatz 4 Strafprozessordnung).

Zudem bleibt es dem Geschädigten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne Weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Geschädigte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459k Absatz 2 Strafprozessordnung). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Absatz 3 Strafprozessordnung).

Die Mitteilung an die Geschädigten erfolgt durch Mitteilung im Bundesanzeiger, weil eine Mitteilung an jeden Einzelnen der Geschädigten mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

Abschließend folgender Hinweis:

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, Ihnen im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich gegebenenfalls anwaltlich beraten.

Verwenden Sie für die Anmeldung Ihres Anspruchs bitte folgendes Formular:

(das auf der Folgeseite abgedruckte Formular steht auch auf der Webseite der
Staatsanwaltschaft Kaiserslautern unter der Adresse:
https://stakl.justiz.rlp.de/de/service-informationen/download/
im Format *.PDF zum Abruf zur Verfügung)

An die
Staatsanwaltschaft Kaiserslautern
Bahnhofstraße 24
67655 Kaiserslautern

Aktenzeichen 6581 VRs 6050 Js 19201/19

Rückantwort zur Mitteilung der Staatsanwaltschaft nach § 459i StPO

Ich erkläre hiermit, dass mir aus der mit Strafbefehl des Amtsgerichts Kaiserslautern, Aktenzeichen 4 Cs 6050 Js 19201/19, rechtskräftig abgeurteilten Tat ein Anspruch auf Entschädigung gegen die Einziehungsbeteiligte MAXDA Darlehensvermittlungsgesellschaft mbH entstanden ist und beantrage die Auszahlung des mir zustehenden Anteils des Einziehungsbetrages auf das unten angegebene Konto.

Name:
Straße, Hausnummer:
PLZ, Wohnort:

Ausgekehrte Beträge sollen auf folgendes Konto überwiesen werden:

Kontoinhaber:
IBAN:
BIC/Swift-Code:
Kreditinstitut:

Anschrift des Kontoinhabers, falls dieser nicht ich bin:

Name:
Straße, Hausnummer:
PLZ, Wohnort:

WICHTIGER HINWEIS:
Eine Prüfung Ihres Anspruches kann nur erfolgen, wenn der Staatsanwaltschaft eine Kopie Ihres Personalausweises / Reisepasses vorgelegt wird oder dieser Mitteilung ein sonstiges Dokument beigefügt wird, mit dem Ihre Identität sicher festgestellt werden kann.

( ) Eine Kopie meines Personalausweises / Reisepasses habe ich als Anlage beigefügt.
( ) Ich versichere, dass ich von der Einziehungsbeteiligten oder Dritten bislang noch nicht für den durch die Tat entstandenen Schaden entschädigt worden bin.

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(Ort, Datum, Unterschrift)

 

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